§1 Name Sitz
Der Verein führt den Namen “Bürgerverein Lebendiges Landolfshausen“ und hat seinen Sitz in Landolfshausen.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V..

§2 Zweck des Vereins
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken unter Ausschluss parteipolitischer und
konfessioneller Bestrebungen. Er ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Er beschäftigt sich mit der Vergangenheit und der Gegenwart Landolfshausens und soll mithelfen, Landolfshausen
auch in Zukunft lebendig und lebenswert zu erhalten. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    Dorfverschönerung
    Pflege von Traditionen und der plattdeutschen Sprache
    Erstellung einer Chronik
    Sammlung und Archivierung alter und neuer Fotografien
    Organisation und Unterstützung von kulturellen Veranstaltungen
    Landschaftspflege
    Natur- und Landschaftsschutz
    Förderung des Naherholungsraumes

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Mitgliedsrechte und -pflichten
Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft kann von
jeder Person erworben werden. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft nimmt der Vorstand entgegen. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Gründe einer etwaigen Ablehnung werden bekannt gegeben. Durch
die Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die Satzung als rechtsverbindlich für sich an. Jedes Mitglied soll
die Interessen des Vereins vertreten, das Vereinsleben fördern und zur Erfüllung der Aufgaben beitragen.

§5 Mitgliedsbeiträge
Der Jahresbeitrag für die Einzelmitglieder wird durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt. Mitglieder bis
zum vollendeten 18. Lebensjahr sind beitragsfrei.

§6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:

    durch Auflösung des Vereins,
    durch Austritt, der zum Schluss eines Geschäftsjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist erfolgen kann und dem Vorstand anzuzeigen ist,
    durch Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger Aufforderung durch den Vorstand,
    durch Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
    durch Tod.

§7 Organe
Organe des Vereins sind:

    der Vorstand
    die Mitgliederversammlung.

§8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus vier Personen

    dem(r) Vorsitzenden,
    dem(r) 2. Vorsitzenden und Stellvertreter(in) zu a)
    dem(r) Schriftführer(in),
    dem(r) Kassenführer(in).

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der (die) Vorsitzende oder der (die) 2. Vorsitzende, jeweils gemeinschaftlich
mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Im Innenverhältnis darf der (die) 2. Vorsitzende den Verein nur
bei Verhinderung des (der) Vorsitzenden vertreten.
Ohne vorherigen Beschluss durch die Mitgliedsversammlung ist der Vorstand berechtigt,
Rechtsgeschäfte und Verfügungen bis zu einer Höhe von € 1.000,- (Tausend) zu tätigen. Dies gilt auch im
Außenverhältnis.

§9 Vorstandswahl und Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an, gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der
Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vorstandsmitglieder für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Die Wahl kann in offener Abstimmung durchgeführt werden. Es muss
geheim gewählt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt. Die Amtsdauer läuft jeweils bis zur Beendigung der
Jahreshauptversammlung. Wiederwahl ist zulässig.

§10 Beschlussfassung, Aufgaben des Vorstandes, Geschäftsordnung
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vorn
2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist
von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der (die) 1. oder der (die) 2. Vorsitzende,
anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der (die) 1.
Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der (die) 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu
protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege
oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden
Regelung erklären. Der Vorstand besorgt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind. Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten können vom Vorstand Ausschüsse und Arbeitsgruppen
gebildet werden. Der Vorstand, die Projektverantwortlichen, die Ausschüsse und Arbeitsgruppen arbeiten
ehrenamtlich. Ihnen sind jedoch die baren Auslagen zu vergüten.

§11 Mitgliederversammlung, Einberufung, Aufgaben und Beschlussfassung
Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Aushang
oder schriftliche Benachrichtigung unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Die Jahreshauptversammlung
findet jährlich im 1. Vierteljahr statt. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens
eine Woche vor dem Tag der Mitgliedsversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorstand hat eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder es fordern. Die Einladung zur
ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich an jedes Mitglied oder durch Aushang.
Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten, die nachfolgend abschließend aufgeführt sind durch
Beschlussfassung. Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten können von der Mitgliederversammlung ebenfalls
Ausschüsse und Arbeitsgruppen, die von Projektverantwortlichen koordiniert werden, gebildet werden.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:

    Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes,
    Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte,
    Entlastung des Vorstandes,
    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
    Wahl von Projektverantwortlichen,
    Wahl von zwei Kassenprüfern,
    Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins,
    Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen,
    Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    Erledigung besonderer Anträge.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder von
einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung
einen Leiter. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter
einen Protokollführer. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung
muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann
Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die

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